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   LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16   

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https://dejure.org/2017,16453
LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16 (https://dejure.org/2017,16453)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 23.03.2017 - 4 O 116/16 (https://dejure.org/2017,16453)
LG Itzehoe, Entscheidung vom 23. März 2017 - 4 O 116/16 (https://dejure.org/2017,16453)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Haftungsverteilung: Verkehrsunfall auf Tankstellengelände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kollision eines Aussteigenden mit einem Vorbeifahrenden auf Tankstellengelände

  • schleswig-holstein.de PDF, S. 14 (Auszüge)

    Unfall auf Tankstellengelände

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 09.06.2009 - 3 U 211/08

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines einparkenden Fahrzeuges

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    Ausgangspunkt für die Schadensersatzpflicht der Unfallbeteiligten dem Grunde nach ist die Straßenverkehrsordnung, da es sich bei dem Unfallort zwar um ein privates, jedoch bestimmungsgemäß jedermann zugängliches Gelände handelt (BGH NVZ 2012, 394; OLG Frankfurt NJW 2009, 3038), so dass die Haftungsanteile gemäß §§ 7, 17 StVG zu verteilen sind.

    Auf der anderen Seite hat aber auch der die haltenden bzw. abgestellten Fahrzeuge auf Parkplätzen und Tankstellen passierende Verkehr auf diese nach § 1 Abs. 2 StVO in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen und insbesondere einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, da hier mit einem Türöffnen jederzeit zu rechnen ist (OLG Frankfurt NJW 2009, 3038; OLG Köln, a.a.O.; LG Saarbrücken NJW-RR 2016, 354).

  • OLG Karlsruhe, 11.08.2011 - 1 U 27/11

    Schadenersatz aus Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    § 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, findet dabei auf Parkplätzen sowie Tankstellen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr zu schützen bestimmt ist und nur insofern bei einer Kollision prima facie von einem Sorgfaltspflichtverstoß auf Seiten des Aussteigenden auszugehen ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 14 Rn. 5; OLG Frankfurt NZV 2013, 594; OLG Karlsruhe VersR 2012, 875; KG NZV 2005, 196).
  • BGH, 24.02.1981 - VI ZR 297/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für erhebliche Kopfverletzungen, Erblindung des

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    Denn grundsätzlich hat (nur) der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen; er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts (BGH MDR 1981, 661; OLG Köln VersR 2015, 999).
  • LG Saarbrücken, 18.12.2015 - 13 S 128/15

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision beim Öffnen einer Fahrzeugtür

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    Auf der anderen Seite hat aber auch der die haltenden bzw. abgestellten Fahrzeuge auf Parkplätzen und Tankstellen passierende Verkehr auf diese nach § 1 Abs. 2 StVO in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen und insbesondere einen ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten, da hier mit einem Türöffnen jederzeit zu rechnen ist (OLG Frankfurt NJW 2009, 3038; OLG Köln, a.a.O.; LG Saarbrücken NJW-RR 2016, 354).
  • KG, 22.04.2004 - 12 U 330/02

    Haftung bei Verkehrsunfall: Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    § 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, findet dabei auf Parkplätzen sowie Tankstellen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr zu schützen bestimmt ist und nur insofern bei einer Kollision prima facie von einem Sorgfaltspflichtverstoß auf Seiten des Aussteigenden auszugehen ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 14 Rn. 5; OLG Frankfurt NZV 2013, 594; OLG Karlsruhe VersR 2012, 875; KG NZV 2005, 196).
  • OLG Köln, 10.07.2014 - 19 U 57/14

    Haftungsverteilung bei einer Kollision beim Aussteigen aus einem Pkw

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    Denn grundsätzlich hat (nur) der fließende Verkehr Vorrang gegenüber dem ruhenden und darf auf die Beachtung dieses Vorrechts vertrauen; er muss deshalb beim Vorbeifahren nicht mit einem plötzlichen weiträumigen Öffnen von Fahrzeugtüren rechnen, sondern allenfalls mit einem zur Rückschau genügenden Öffnen eines Türspalts (BGH MDR 1981, 661; OLG Köln VersR 2015, 999).
  • LG Saarbrücken, 22.02.2013 - 13 S 202/12

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines in zweiter Reihe haltenden Fahrzeugs beim

    Auszug aus LG Itzehoe, 23.03.2017 - 4 O 116/16
    § 14 Abs. 1 StVO, wonach von einer aus einem Kraftfahrzeug aussteigenden Person gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, findet dabei auf Parkplätzen sowie Tankstellen grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung, da die Vorschrift den fließenden Verkehr vor Gefahren aus dem ruhenden Verkehr zu schützen bestimmt ist und nur insofern bei einer Kollision prima facie von einem Sorgfaltspflichtverstoß auf Seiten des Aussteigenden auszugehen ist (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage, § 14 Rn. 5; OLG Frankfurt NZV 2013, 594; OLG Karlsruhe VersR 2012, 875; KG NZV 2005, 196).
  • LG Lübeck, 28.07.2017 - 6 O 67/15

    Kollision auf Tankstellengelände

    Deswegen gilt dort die Straßenverkehrsordnung und bestimmt sich die Haftung nach den Vorschriften der §§ 7 ff StVG (vgl. Landgericht Itzehoe, Urteil vom 23.03.2017, 4 O 116/16, Rz. 17 bei Juris).
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